EXTRA Group · BFSG-Sofort-Check

Gilt das BFSG für mich?

Drei Fragen entscheiden es. Sie brauchen dafür weder einen Anwalt noch ein Gutachten — nur ehrliche Antworten über Ihr eigenes Unternehmen.

Frage 1: Verkaufen Sie an Verbraucher?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Dienstleistungen, die Verbraucher elektronisch nutzen: Onlineshops, Buchungsstrecken, Verträge, die eine Privatperson im Netz abschließen kann. Ja heißt: weiter zu Frage 2. Reiner Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist nicht erfasst — aber Vorsicht: Ein Shop, der auch an Privatpersonen liefert, ist erfasst, selbst wenn das Geschäft überwiegend B2B läuft.

Frage 2: Sind Sie ein Kleinstunternehmen?

Ausgenommen sind bei Dienstleistungen Unternehmen mit

  • weniger als zehn Beschäftigten und
  • höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.

Beide Grenzen müssen zutreffen. Zehn Beschäftigte bei 1,5 Millionen Umsatz sind nicht ausgenommen. Und: Wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, ist auch als Kleinstunternehmen nicht ausgenommen — die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen.

Frage 3: Trifft die Ausnahme nicht zu?

Dann gilt für Sie seit dem 28. Juni 2025 beides:

  1. Der Dienst muss bedienbar sein — mit Tastatur, mit Vorleseprogramm, mit vergrößerter Schrift. Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die WCAG verweist.
  2. Es muss eine Barrierefreiheitserklärung geben — mit Konformitätsstand, offenen Punkten samt Begründung, Feedback-Weg und der zuständigen Marktüberwachungsstelle.

Was passiert, wenn nichts passiert?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg. Sie arbeitet seit dem Staatsvertrag vom 26. September 2025 als eigene Anstalt. Der übliche Weg beginnt mit einer Beschwerde: Ein Nutzer meldet eine Barriere, die Stelle fordert zur Stellungnahme auf und setzt eine Frist zur Beseitigung. Sanktionen sind nach Darstellung der Stelle das letzte Mittel, nicht der erste Schritt.

Wir verkaufen keine Angst und nennen keine Bußgeldsummen als Verkaufsargument. Der bessere Grund ist ein anderer: Ein Shop, den man mit der Tastatur nicht bis zur Kasse bedienen kann, verliert Käufe — bei Menschen mit Behinderung und bei allen anderen auch.

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