Wer braucht eine Barrierefreiheitserklärung — und was muss darin stehen?
Wenn Ihr Onlineshop unter das BFSG fällt, schulden Sie zweierlei: die bedienbare Kaufstrecke und eine Barrierefreiheitserklärung. Die Erklärung ist der Teil, den eine Behörde, ein Einkauf oder ein Kunde zuerst sieht — und der Teil, den die meisten falsch haben.
Wer sie braucht
Jedes Unternehmen, dessen Dienstleistung unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt — also praktisch jeder Onlineshop, der an Verbraucher verkauft. Ausgenommen sind bei Dienstleistungen nur Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Beide Grenzen müssen zutreffen. Wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, ist auch als Kleinstunternehmen nicht ausgenommen.
Was hineingehört — die fünf Pflichtteile
- Der Konformitätsstand. Was erfüllt ist, was nicht — und warum nicht. Eine Erklärung, die offene Punkte benennt, ist keine Selbstanzeige; der Stand gehört hinein.
- Der Geltungsbereich. Wofür die Erklärung gilt: welche Website, welche Bereiche, welche Seiten geprüft wurden.
- Der Feedback-Weg. Eine benannte Stelle, bei der ein Nutzer eine Barriere melden kann — mit Kontaktmöglichkeit, nicht nur einem Formular irgendwo.
- Die zuständige Marktüberwachungsstelle. Für Dienstleistungen ist das seit dem Staatsvertrag vom 26. September 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg.
- Ein Stand mit Datum. Wann wurde geprüft, worauf beruht die Aussage. Ohne Datum ist es eine Behauptung, kein Nachweis.
Der Fehler, den wir am häufigsten messen
Die veraltete Behördenanschrift. Sehr viele Erklärungen im Netz nennen die Stelle noch „c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt“ mit einer Postfach-Adresse. Das war die Aufbau-Anschrift vor dem Staatsvertrag. Seit dem 26.09.2025 arbeitet die Stelle als eigene Anstalt öffentlichen Rechts unter eigener Anschrift.
Wir haben diesen Fehler zuletzt in unseren eigenen Dokumenten gefunden und behoben — er steckte auch in unserem Erklärungs-Generator. Deshalb steht er hier: Wer seine Erklärung 2025 geschrieben hat, trägt ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit noch.
Der zweithäufigste Fehler: das falsche Gesetz
Sehr viele Erklärungen privatwirtschaftlicher Shops sind aus einer BITV-Vorlage für öffentliche Stellen gebaut. Erkennbar an Begriffen wie „BITV 2.0“, „öffentliche Stelle“, „Landesrecht“ oder einem Verweis auf eine Schlichtungsstelle nach BGG. Für einen Onlineshop ist das das falsche Rechtsregime — die Erklärung sieht vollständig aus und zeigt auf die falsche Behörde.
Was wir gemessen haben
In unserer Marktmessung vom September 2026 haben wir 33 Anbieterseiten aus dem Barrierefreiheits-Umfeld angesehen — also Häuser, die selbst Barrierefreiheit verkaufen. Drei davon nennen in ihrer eigenen Erklärung die Marktüberwachungsstelle. Und von 38 kostenlosen Checks am Markt prüft kein einziger, ob die Erklärung des Kunden die Pflichtangaben trägt.
Eine Pflichtangabe, die fast alle vergessen, ist der beste erste Prüfpunkt — und der billigste Fehler, den Sie beheben können.
Warum diese Antwort von uns kommt
Die EXTRA Group betreibt seit 2007 eigene Onlineshops — sie fallen seit dem 28. Juni 2025 unter dieselbe Pflicht wie Ihrer. Wir messen sie jeden Tag mit derselben Engine, die auch Ihren Check fährt: im größten davon 322 Seiten im wöchentlichen Tiefenlauf. Was hier steht, ist kein Ratgeberwissen aus zweiter Hand, sondern das, was wir an eigenen und fremden Shops gemessen haben.
Ihr Stand in wenigen Minuten
Unser Check sucht Ihre Erklärung, liest sie und sagt Ihnen, welche Pflichtangabe fehlt — kostenlos.
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